Verkehrswertgutachten - Das rechtssichere Gutachten für Immobilien

Verkehrswertgutachten

Das rechtssichere Gutachten für Immobilien

Während die schriftliche Wertauskunft bzw. das Kurzgutachten für die meisten außergerichtlichen Angelegenheiten ausreicht, besitzt das Verkehrswertgutachten für Immobilien oder Grundstücke rechtlich verwertbaren Charakter.

Ein Verkehrswertgutachten wird in der Regel benötigt für:

  • Erbauseinandersetzungen
  • Ehescheidungen
  • Zwangsversteigerungen
  • Feststellungen von Betriebsvermögen
  • Dokumentationen des Verkehrswerts für das Finanzamt
  • usw.

Tipp: Im Fall der Erbauseinandersetzung kann ein Verkehrswertgutachten zur außergerichtlichen Einigung der Erben führen.

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Verkehrswertgutachten als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung

Die Finanzbehörde ermittelt die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung (z.B. Erbfall, Entnahme aus dem Betriebsvermögen) von Objekten anhand gemeiner Werte. Liegt der tatsächliche Marktwert darunter, kann das Verkehrswertgutachten den geringeren Wert nachweisen und die Besteuerung verringern.

Der Verkehrswert bestimmt das Honorar

Was kostet ein Verkehrswertgutachten?

Ein Verkehrswertgutachten für Immobilien ist umfangreich und an den §194 des Baugesetzbuchs (BauGB)* geknüpft, der den Begriff des Verkehrswerts definiert. Nach diesem Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie richtet sich schließlich auch das Honorar für die Verkehrswertermittlung und ist entsprechend abhängig von:

  • der Objektart (unbebautes/bebautes Grundstück, Wohnungseigentum, Gewerbeobjekt)

  • den rechtlichen Besonderheiten des Bewertungsobjektes

Unser Verkehrswertgutachten im Überblick:

  • Besichtigung des Objekts
  • Erstellung schriftliches Gutachten
  • Umfang ca. 30-35 Seiten

Rufen Sie uns bei weiteren Fragen einfach  unter 06326 – 701 908 an – wir geben Ihnen sehr gerne auch telefonische Auskunft.

*Laut §194 des Baugesetzbuchs (BauGB)  wird „der Verkehrswert (Marktwert) […] durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

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